§ 197 KO*)
Die Abhängigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabhängig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO.
E 13.4.2011, 3 Ob 51/11p (RS0126776)