vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ156 (RZ 2011, 201)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 201 Heft 9 v. 1.9.2011

§ 197 KO*)*)Zur Verfügung Gestellt vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, Stand: 30.06.2011

§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!