§ 197 KO*)
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.