§§ 145b, 148, 1295, 1325 ABGB:
§ 145b ABGB dient nicht nur dem Schutz des Kindeswohles, sondern auch dem Schutz des grundrechtlich gesicherten Rechtsverhältnisses des Kindes zum anderen Elternteil.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Wohlverhaltensregel ist Vermögensschaden zu ersetzen; hat sie beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil eine psychische Erkrankung, die einer Behandlung bedarf und über bloße Unlustgefühle hinausgeht, zur Folge, besteht auch ein Anspruch auf Schmerzengeld.