Art 6 Abs 3 lit c MRK
§ 281 Abs 1 Z 1a StPO:
Der Forderung des Art 6 Abs 3 lit c MRK nach einem wirksamen Verfahrensbeistand wird nicht schon durch die bloße Bestellung eines Verteidigers, sondern erst durch die Ermöglichung einer entsprechenden materiellen Verteidigung Genüge getan. Die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht der Gerichte ist allerdings auf Fälle objektiv wahrnehmbarer Ineffektivität der Verteidigung beschränkt.