§ 278 StGB, § 289 StPO
Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB sind gemäß § 289 StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagte deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt.