§ 6 EO, § 369 EO
§ 6 Z 2 EO ist nicht auf den Fall anzuwenden, dass mit dem Antrag auf Naturalexekution (hier: Unterlassungsexekution) eine Forderungsexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags beantragt wird.
E 23.2.2011, 3 Ob 13/11z (RS0126599)