§ 513 ABGB, § 1489 ABGB
Bei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (§ 513 ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache.
E 23.11.2010, 1 Ob 191/10k (RS0126595)