§§ 262, 281 Abs 1 Z 8 StPO
Art 6 Abs 3 lit a u lit b EMRK:
Auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhaltes können bei Nichtbeachtung des § 262 StPO aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 releviert werden. So dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird. Ist das Tatbild der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat von jenem des Anklagetenors derart verschieden, dass sich die beiden Tatbilder nicht decken, besteht die Pflicht zu einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung, um dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder b EMRK zu entsprechen.