§ 8 BEinstG
Zumindest dann, wenn sich der Kündigungsschutz des Dienstnehmers auf die Bestimmung eines Kollektivvertrags (hier: Kollektivvertrag Post AG) gründet, hat das Gericht die Kündigungsgründe selbständig zu prüfen, selbst wenn im Verfahren nach § 8 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde.