§ 8 BEinstG, § 30 Abs 2 VwGG
Hat der Dienstgeber von der ihm vom Behindertenausschuss bzw. der Berufungskommission eingeräumten Kündigungsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht, bleibt die ausgesprochene Kündigung selbst dann wirksam, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Dienstnehmers zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.