§ 25 GebAG
Insoweit der Sachverständige seine Warnpflicht verletzt, entfällt sein Gebührenanspruch. Das gilt nicht nur für die Gebühr für Mühewaltung, sondern auch für sonstige Teile des Gebührenanspruchs, wie zB Reisekosten.
E 7.2.2011, 16 Ok 7/10 (RS0126538)