§§ 16, 43, 914, 1041, 1393 ABGB:
Das Namensrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Die wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers können aber ebenso wie das Recht am eigenen Bild übertragen werden. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Person ist eine Sache im Sinn des § 1041 ABGB.