Die In-Augenschein-Nahme von Beweisgegenständen ist, soweit sie zulässig ist, nur (während der Amtsstunden) in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Es ist unzulässig, Parteien oder Parteienvertretern Akten oder Aktenteile (zur Herstellung von Kopien) außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.
E 10.11.2010, 15 Os 95/10z (RS0126343)