§§ 19, 24 Abs 2 JN
§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO:
Weist das Rekursgericht im Ablehnungsverfahren einen Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe zurück, ist im Besitzstörungsverfahren ein weiterer Rechtszug an den OGH ausgeschlossen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens kann eine auf Befangenheit gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden.