§ 382g EO
§§ 16, 1328a ABGB:
In die Privatsphäre wird schon dann eingegriffen, wenn das Gefühl vermittelt wird, ständig überwacht zu sein, selbst wenn dabei technische Hilfsmittel (etwa Kameras) nicht verwendet werden.
§ 382g EO
§§ 16, 1328a ABGB:
In die Privatsphäre wird schon dann eingegriffen, wenn das Gefühl vermittelt wird, ständig überwacht zu sein, selbst wenn dabei technische Hilfsmittel (etwa Kameras) nicht verwendet werden.