§ 9 Abs 2 AußStrG 2005, § 9 Abs 3 AußStrG 2005
Kommt der Antragsteller der aufgetragenen Präzisierung seines bisher unbestimmten Begehrens nach, konsumiert er diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit und legt den Gegenstand des Verfahrens bindend fest. Unterlässt er die Präzisierung, kann er einen allenfalls ergehenden Zurückweisungsbeschluss nach § 9 Abs 3 AußStrG 2005 bekämpfen.