§ 285 Abs 4 StPO
Die Gegenausführung bietet die Möglichkeit, auf Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache selbst in Frage kommenden Feststellungen hinzuweisen.
E 17.6.2010, 13 Os 100/09v (RS0125919)