§ 364 Abs 1 Z 1 StPO
Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV Computer Systems gewährleistet ist oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird.