Art 15 EuGVVO, § 5j KSchG
E 28.7.2010, 9 Ob 90/09i (RS0126094)
Für die Bejahung des Gerichtsstandes des Art 15 EuGVVO ist eine vertragliche Bindung zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich, für die die Fiktion des § 5j KSchG nicht ausreicht.