§ 934 ABGB, § 936 ABGB
E 19.5.2010, 8 Ob 148/09m (RS0125898)
Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist.