§ 57 StGB, § 58 StGB
E 24.7.2009, 15 Os 80/09t (RS0124802)
Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur "rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".