§§ 10, 45 AußStrG:
Im Außerstreitverfahren ist eine Sachdispositionserklärung, die telefonisch abgegeben wird, unwirksam.
Wird eine Entscheidung nach Zustimmung gefasst, ist ein dennoch vom Zustimmenden erhobener Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.