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Zivilsachen §§ 10, 45 AußStrG (RZ 2010/20)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2010/20RZ 2010, 186 Heft 7 und 8 v. 1.7.2010

§§ 10, 45 AußStrG:

Im Außerstreitverfahren ist eine Sachdispositionserklärung, die telefonisch abgegeben wird, unwirksam.

Wird eine Entscheidung nach Zustimmung gefasst, ist ein dennoch vom Zustimmenden erhobener Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.

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