§ 29 Abs 1 MedienG
E 21.1.2009, 15 Os 125/08h, 15 Os 126/08f, 15 Os 127/08b (RS0124797)
Bei der Prüfung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, ist von der Maßfigur eines verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen, sach- und fachkundigen Journalisten auszugehen, der sorgfältige Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz "audiatur et altera pars" - welchem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist - Rechnung trägt. Dies ist nicht in allen Fällen absolut notwendig. Vielmehr kann in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden, insbesondere dann, wenn die Informationsquelle eine besonders verlässliche ist und die Einholung einer Stellungnahme aus besonderen Umständen innerhalb angemessener Zeit nicht möglich war. Der bloße Wunsch, möglichst rasch berichten zu können, entbindet hievon jedoch nicht.