§ 7 Abs 2 Z 3 MedienG
E 19.8.2009, 15 Os 81/09i (RS0125181)
Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden.