§§ 292, 362 Abs 1 Z 2 StPO:
Ist eine (nicht vom OGH selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht.