§§ 268, 282 ABGB:
Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit "Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser "Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss zu unterbleiben. Überträgt das Gericht aber dem Sachwalter nicht alle, sondern nur einzelne Teile der Personensorge, ist der Umfang des Wirkungskreises präzise anzugeben.