§ 513 StPO:
Nach dem ersten Satz des § 513 StPO sind bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesnorm ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Darüber hinaus kommt dem Verurteilen jedoch keine Akteneinsicht zu.