Art 54 SDÜ
Auch wenn Art 54 SDÜ zur Zeit des amtlichen Einschreitens (hier: Verfahrenseinstellung), dessen allfällige Sperrwirkung (ne bis in idem) im Verhältnis zu einem nachfolgenden innerstaatlichen Urteil zur Prüfung ansteht, im einschreitenden Mitgliedstaat noch nicht galt, ist diese Norm dennoch anwendbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in den relevanten Mitgliedstaaten in Geltung stand.