Art 54 SDÜ
Art 54 SDÜ entfaltet im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung dann keine Sperrwirkung (ne bis in idem), wenn die Verfahrenseinstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem diese erfolgte, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung wegen derselben Tat darstellt.