Art 33 CMR
E 5.5.2010, 7 Ob 216/09d (RS0125843)
Auch eine Schiedsklausel im Sinn des Art 33 CMR ist, soweit mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer Gerichtsstandsklausel (nämlich ein Ausschluss der in Art 31 Abs 1 CMR genannten internationalen Zuständigkeiten) erreicht werden soll, gemäß Art 41 CMR nichtig und rechtsunwirksam.