§ 4 Z 9 DSG 2000, § 28 Abs 2 DSG 2000
E 15.4.2010, 6 Ob 41/10p (RS0125838)
Sofern ein "Löschen" erforderlich ist, reicht ein bloß "logisches Löschen" nicht aus. Um das Löschungsgebot zu erfüllen, genügt es daher nicht, die Datenorganisation so zu verändern, dass ein "gezielter Zugriff" auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist.