§ 4 Abs 1 EIRAG, § 215 Abs 1 StPO
E 17.3.2010, 15 Os 20/10w (RS0125777)
Gemäß § 4 Abs 1 EIRAG sind ausländische Rechtsanwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie vor der erstmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen haben. Diese für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestehende Verständigungspflicht stellt keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar. Sie hat vielmehr rein standesrechtlichen Hintergrund; durch sie soll nämlich der Rechtsanwaltskammer die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht werden.