§ 35 Abs 2 StPO, § 86 StPO, § 157 StPO
E 17.3.2010, 15 Os 184/09m, 15 Os 185/09h, 15 Os 186/09f (RS0125788)
Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes I grundsätzlich nicht in Beschlussform (§ 86 StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.