§ 148 ABGB
§ 108 AußStrG 2005
Liegen die Voraussetzungen des § 108 AußStrG vor, so hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und damit auch keine Prüfung des Kindeswohls im konkreten Fall zu erfolgen. Die eindeutige Gesetzeslage bietet keinen Anhaltspunkt für Ausnahmen, und zwar weder für die Festsetzung eines einmaligen Besuchskontakts noch für die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Initialkontakts.