§ 88 AngG
Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.