§ 1 AHG
§ 9 Abs 5 AHG
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisheriger Rechtsprechung!).