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Entscheidungen in Übersicht EÜ286 (RZ 2009, 195)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 195 Heft 9 v. 1.9.2009

§ 50 Abs 1 ZPO

§ 510 Abs 1 ZPO

Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).

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