§ 1325 ABGB
Führt eine Schmerztherapie zur Milderung der Schmerzen, sind der Globalbemessung des Schmerzengelds die unter Berücksichtigung der Schmerzmedikation ermittelten Schmerzperioden zugrunde zu legen. Eine "Parallelrechnung", welche Schmerzperioden sich ohne schmerzstillende Mittel ergeben hätten, ist nicht vorzunehmen. Negative Begleiterscheinungen einer Schmerztherapie können sich im Rahmen der Globalbemessung anspruchserhöhend auswirken.