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Entscheidungen in Übersicht EÜ291 (RZ 2009, 195)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 195 Heft 9 v. 1.9.2009

§ 7d BEinstG

§ 7i BEinstG

Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ ("oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.

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