§ 7d BEinstG
§ 7i BEinstG
Um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, darf das Erfordernis des "Zusammenhangs" nicht zu eng gesehen werden. Der Zusammenhang kann daher auch durch Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände hergestellt werden, die mit dem Merkmal (hier: Blindheit) in Verbindung gebracht werden können. Die Belästigung steht dann mit dem Merkmal "im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Weiters genügt es, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlun-