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Grundrechte im strafgerichtlichen Verfahren

WissenschaftSebastian Schmid*)*)Dr. Sebastian Schmid, Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck.
Gekürzte schriftliche Fassung eines Vortrags, gehalten im Rahmen des Seminars "Grundrechtsschutz im strafgerichtlichen Verfahren" des BMJ und des Präs des OLG Innsbruck am 25.9.2008.
RZ 2009, 153 Heft 7 und 8 v. 1.7.2009

I. Einleitung

Richterinnen und Richter ordentlicher Gerichte als Grundrechtswahrer - dieses Bild ist nicht seit jeher vorgezeichnet, sondern hat sich erst entwickeln müssen und ist heute eine Selbstverständlichkeit. Während die Verfassungskonformität von Bescheiden kraft ausdrücklicher Normierung in Art 144 B-VG der Kontrolle des VfGH unterliegt, gibt es eine derartige Bestimmung für Akte der Gerichtsbarkeit nicht. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, dass die Grundrechte als Bestandteil des Verfassungsrechts das gesamte staatliche Handeln determinieren, also auch von den Gerichten zu beachten sind.1)1)Ringhofer, Über Grundrechte und deren Durchsetzung im innerstaatlichen Recht, FS-Hellbling (1981) 355 (367 f). Die Prüfung der Grundrechtskonformität von gerichtlichen Entscheidungen tritt jedoch nicht als spezifische Aufgabe in Erscheinung, sondern ist bei der Rechtmäßigkeitskontrolle im Instanzenzug zu beachten.2)2)Walter, Die Bedeutung des § 77 (1) RDG für das Zivil- und Strafverfahren, JBl 1962, 490 (491). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich ein Rechtsschutzsuchender im Strafprozess aufgrund der einfachgesetzlichen Umsetzung vieler Grundrechte in der StPO regelmäßig nicht ausdrücklich auf ein Grundrecht beruft.3)3)Kodek, Die Wahrung von Grundrechten durch die Gerichtsbarkeit, ÖJZ 2008, 216 (217). Die Kenntnis der verfassungsrechtlichen Grundlage bleibt gleichwohl eine Notwendigkeit, da sich aus dem Stufenbau der Rechtsordnung ergibt, dass Normen niedrigeren Rangs höherrangigen Normen zu entsprechen haben und somit einfache Gesetze stets in verfassungskonformer Art und Weise anzuwenden sind.

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