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Tatsachenfeststellung, Beweisführung und Beweiswürdigung im Zivilprozess

WissenschaftWolfgang Seyer*)*)Dr. Wolfgang Seyer, Richter des OLG Linz.RZ 2009, 146 Heft 7 und 8 v. 1.7.2009

1. Tatsachenfeststellungen

1.1. Vorbemerkungen

Die richtige Tatsachenfeststellung ist das unerlässliche Fundament eines zutreffenden Urteils. Dementsprechend ist die Tatsachenfeststellung die wichtigste Aufgabe des Richters erster Instanz. Rechtskenntnisse sind dabei insofern erforderlich, als die rechtserheblichen, also die für die Subsumtion erforderlichen Tatsachen herausgearbeitet werden müssen. Wie jedoch konkret die Wahrheitsermittlungen im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO letztendlich stattzufinden haben, darüber geben weder das Gesetz noch die gängigen Kommentare zur ZPO näher Aufschluss. Stets ist nur von freier Beweiswürdigung die Rede, wobei § 272 Abs 1 ZPO anordnet, dass dabei die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen sind. Dies wird in der Lehre als "Verhandlungswürdigung" verstanden. Danach habe alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung1)1)§ 272 Abs 2 ZPO und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einzufließen2)2)vgl Rechberger in Rechberger3 § 272 ZPO Rz 1. Eine Anleitung dafür, wie die Sachverhaltsermittlung konkret stattzufinden hat, wird damit jedoch nicht gegeben.

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