§ 175 Abs 4 ASVG
§ 335 Abs 3 ASVG
Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor, was gemäß § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.