§ 364 Abs 2 ABGB
§ 364a ABGB
Immissionen, die auf Änderungen einer "behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO (lediglich) "zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von § 364a ABGB gegeben ist.