§ 11 Abs 1a ERV 2006
§ 89c Abs 5 GOG
Der Umstand, dass eine Eingabe ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebracht wurde, verwirklicht keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe hindernden Formmangel.