§ 140 ABGB
Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, sondern in Relation zu den anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden nur in jenem Umfang, in dem die Verbindlichkeiten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugsfähig gewesen wären.