§ 10 MuttSchG
§ 15 Abs 4 MuttSchG
Der gesetzliche Kündigungsschutz endet im Fall einer Karenz zum in § 15 Abs 4 MuttSchG genannten Zeitpunkt und gilt nicht während einer - wenn auch im Anschluss an die gesetzliche Karenz - vereinbarten Karenzierung außerhalb der gesetzlichen Karenz.