§ 214 FinStrG
§ 289 StPO
Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Z 2 bis 4, Begründungsmängel nach Z 5, erhebliche Bedenken nach Z 5a und fehlende Feststellungen nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Z 11 erster Fall allenfalls iVm Z 2 bis 5a.