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Entscheidungen in Übersicht EÜ246 (RZ 2009, 142)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 142 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 66 KO

§ 181 KO

In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann. Es ist daher bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch auf die realistische Möglichkeit einer Umschuldung Bedacht zu nehmen.

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