§ 3 GBG
Im Hinblick auf § 3 GBG ist das bloß auf Einwilligung in die Einverleibung ob eines bestimmten Grundstücks gerichtete Klagebegehren verfehlt, deckt doch die solcherart begehrte Einwilligung des Beklagten gerade nicht die erforderliche Einwilligung in die Einverleibung ob der gesamten Liegenschaft.